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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2021 - 4 S 10.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2021 - 4 S 10.21 (https://dejure.org/2021,21001)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.06.2021 - 4 S 10.21 (https://dejure.org/2021,21001)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. Juni 2021 - 4 S 10.21 (https://dejure.org/2021,21001)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 19 Abs 4 GG
    Prüfungsumfang im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens wegen unzureichender Eignung; Notwendigkeit eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen Auswahlentscheidung und angestrebter Beförderung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 19 Abs 4 GG, § 13 Abs 2 S 1 LbG BE, § 123 VwGO, Art 33 Abs 2 GG
    Beförderung; Bestenauslese; Auswahl; Erprobungszeit; Nachweis der Eignung; Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens; einstweilige Anordnung; enger zeitlicher Zusammenhang; Zeitablauf; neues Auswahlverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 1022
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 10.12.2020 - 2 C 12.20

    Ausschluss von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen bei rechtmäßigem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2021 - 4 S 10.21
    Die Fortsetzung eines vom Dienstherrn abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens kann ein Bewerber allein im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens, erreichen; ein entsprechendes Hauptsacheverfahren ist ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 2 C 12.20 - juris Rn. 28).

    Dem trägt Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung, indem er primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dient; selbst die Stellung desjenigen Bewerbers, der im Auswahlverfahren obsiegt, ist relativ schwach (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 2 C 12.20 - juris Rn. 23; Stuttmann, NVwZ 2021, 641 ).

    Dem Beamten verbliebe in der Hauptsache nur noch, im Klageverfahren den Nachweis der Eignung im Beförderungsamt für eine spätere Bewerbung zu erzielen, während selbst ein Schadensersatzanspruch fernliegen dürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 2 C 12.20 - juris Rn. 26, 28).

    Jedenfalls schwächt sich die Stellung des ausgewählten, noch nicht beförderten Bewerbers durch Zeitablauf (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 2 C 12.20 - juris Rn. 23; Stuttmann, NVwZ 2021, 641 ).

  • BVerwG, 13.12.2018 - 2 A 5.18

    Auswahlentscheidung; Beamter; Beförderung; Beförderungsamt; Bewährung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2021 - 4 S 10.21
    Das Verwaltungsgericht verneine mit dem Argument, es fehle am erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Auswahlentscheidung und der Beförderung (im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 - juris Rn. 31), weswegen ohnehin eine neue Auswahlentscheidung zu treffen sei, zu Unrecht einen schweren und nicht hinnehmbaren Rechtsverlust für den Antragsteller durch den Abbruch.

    Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, denn der daraus hergeleitete Bewerbungsverfahrensanspruch schützt zumindest den Ausgewählten so lange, bis das Auswahlverfahren abgeschlossen ist (durch eine Beförderung), sich erledigt hat (durch eine Organisationsentscheidung) oder wirksam abgebrochen worden ist (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 16 f.; von der Weiden, jurisPR-BVerwG 11/2021 Anm. 2, C.I.; siehe zu den nicht ausgewählten Bewerbern BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 - juris Rn. 31).

    Das Verwaltungsgericht weist allerdings zu Recht darauf hin, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur in Auswahlverfahren, in denen ein Beförderungsdienstposten vorerst ohne Beförderungsabsicht vergeben wird (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 - juris Rn. 20; Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 12 f.), sondern auch in denjenigen Fällen einer Bestenauslese, die nach einer erfolgreichen Erprobung der Ausgewählten unmittelbar in deren Beförderung münden sollen, ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Auswahlentscheidung über die Vergabe des Dienstpostens und der Beförderung erforderlich ist, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 - juris Rn. 31).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2021 - 4 S 10.21
    Das Verwaltungsgericht weist allerdings zu Recht darauf hin, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur in Auswahlverfahren, in denen ein Beförderungsdienstposten vorerst ohne Beförderungsabsicht vergeben wird (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 - juris Rn. 20; Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 12 f.), sondern auch in denjenigen Fällen einer Bestenauslese, die nach einer erfolgreichen Erprobung der Ausgewählten unmittelbar in deren Beförderung münden sollen, ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Auswahlentscheidung über die Vergabe des Dienstpostens und der Beförderung erforderlich ist, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 - juris Rn. 31).

    Während das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Auswahlentscheidung über die Vergabe des Dienstpostens und der Beförderung bereits verneinte und eine aktuelle Auswahlentscheidung auch für den Fall einer erfolgreichen Erprobung forderte, wenn die Beförderung ein Jahr später erfolgen solle (siehe juris Rn. 13), lässt dessen Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - annehmen, dass ein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang zwei Jahre lang anzunehmen sei und erst danach fortfalle (juris Rn. 49 f., dort allerdings anknüpfend an das Ende des Beurteilungszeitraums der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen).

  • BVerwG, 10.12.2018 - 2 VR 4.18

    Abbruch; Abbruchgrund; Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Auswahlverfahren;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2021 - 4 S 10.21
    Er kann das Auswahlverfahren zweitens abbrechen, wenn er den unverändert bleibenden Dienstposten weiterhin vergeben will, aber den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet oder das bisherige Verfahren nach seiner Einschätzung an nicht behebbaren Mängeln mit der Folge leidet, dass eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung allein in einem weiteren Auswahlverfahren denkbar erscheint (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 - juris Rn. 15, 18).

    Zudem muss der vom Dienstherrn für den Abbruch vorgebrachte Grund den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 03.12.2014 - 2 A 3.13

    Abbruch; Aufgabenbereich; Ausschreibung; Auswahlverfahren;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2021 - 4 S 10.21
    Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, denn der daraus hergeleitete Bewerbungsverfahrensanspruch schützt zumindest den Ausgewählten so lange, bis das Auswahlverfahren abgeschlossen ist (durch eine Beförderung), sich erledigt hat (durch eine Organisationsentscheidung) oder wirksam abgebrochen worden ist (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 16 f.; von der Weiden, jurisPR-BVerwG 11/2021 Anm. 2, C.I.; siehe zu den nicht ausgewählten Bewerbern BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 - juris Rn. 31).

    Sowohl der Dienstherr als auch die Bewerber brauchen Klarheit darüber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 23).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2021 - 4 S 10.21
    Während das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Auswahlentscheidung über die Vergabe des Dienstpostens und der Beförderung bereits verneinte und eine aktuelle Auswahlentscheidung auch für den Fall einer erfolgreichen Erprobung forderte, wenn die Beförderung ein Jahr später erfolgen solle (siehe juris Rn. 13), lässt dessen Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - annehmen, dass ein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang zwei Jahre lang anzunehmen sei und erst danach fortfalle (juris Rn. 49 f., dort allerdings anknüpfend an das Ende des Beurteilungszeitraums der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen).
  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2021 - 4 S 10.21
    Über deren nach Art. 33 Abs. 2 GG berechtigtes Interesse an einem angemessenen beruflichen Fortkommen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 31) könnte der Dienstherr nicht zugunsten des Antragstellers verfügen.
  • BVerwG, 11.02.2009 - 2 A 7.06

    Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung; Verstoß gegen den

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2021 - 4 S 10.21
    Das Verwaltungsgericht weist allerdings zu Recht darauf hin, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur in Auswahlverfahren, in denen ein Beförderungsdienstposten vorerst ohne Beförderungsabsicht vergeben wird (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 - juris Rn. 20; Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 12 f.), sondern auch in denjenigen Fällen einer Bestenauslese, die nach einer erfolgreichen Erprobung der Ausgewählten unmittelbar in deren Beförderung münden sollen, ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Auswahlentscheidung über die Vergabe des Dienstpostens und der Beförderung erforderlich ist, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 - juris Rn. 31).
  • BVerfG, 04.07.2018 - 2 BvR 1207/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Auswahlentscheidung zur Besetzung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2021 - 4 S 10.21
    Davon bleibt unberührt, dass das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe prüft (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 - juris Rn. 18; Beschluss des Senats vom 20. Juni 2017 - OVG 4 S 17.17 - juris Rn. 2).
  • BVerfG, 25.01.2017 - 2 BvR 2076/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Verwirklichung eines erwirkten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2021 - 4 S 10.21
    Dieser Anspruch bezieht sich auf das konkrete Auswahlverfahren und gibt grundsätzlich keine Rechte für ein späteres Auswahlverfahren (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 BvR 2076/16 - juris Rn. 24 ff.).
  • BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvR 2051/19

    Versagung von Eilrechtsschutz in beamtenrechtlichem Konkurrentenstreit ohne

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 4 S 17.17

    Wahl Sabine Schudomas zur Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2021 - 4 S 48.21

    Abbruch des Auswahlverfahrens; sachlicher Grund; ablehnende Haltung des

    Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2015 - 2 BvR 1686/15 - juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, juris Rn. 29; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2021 - OVG 4 S 10/21 - juris Rn. 18).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt, die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ständigen Rechtsprechung des Senates entspricht (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2021 - OVG 4 S 10/21 - juris Rn. 19; Beschluss vom 9. Februar 2021 - OVG 4 S 43/20 - EA S. 6, Beschluss vom 17. Juni 2020 - OVG 4 S 24/20 - juris Rn. 31; Beschluss vom 26. März 2018 - OVG 4 S 44.17 - juris Rn. 7).

  • VG Berlin, 02.12.2021 - 26 L 178.21

    Einstweiliger Rechtschutz bei Stellenbesetzung

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2021 - OVG 4 S 29/31 - und vom 30. Juni 2021 - OVG 4 S 10/21 -, juris).
  • VGH Bayern, 21.02.2022 - 3 CE 21.3087

    Abbruch eines Auswahlverfahrens für eine Stellenbesetzung - Sachlicher Grund

    Da das auf Fortsetzung des Auswahlverfahrens gerichtete Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an die Stelle des Hauptsacheverfahrens trete, entsprächen sich die Prüfungsmaßstäbe beider gerichtlicher Verfahren (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 30.6.2021 - 4 S 10.21 - juris Rn. 7 f.) und die angegriffene dienstliche Beurteilung müsse im Hinblick auf die fehlende Zuerkennung der Verwendungseignung im vorliegenden Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2023 - 4 S 7.23

    Stellung und Aufgaben eines Schulleiters; Feststellung der Bewährung eines

    Die Antragstellerin wendet sich ebenfalls nicht gegen die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Hinweis auf den Beschluss des Senats (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2021 - OVG 4 S 10/21 - juris Rn. 7), den Regeln über den Abbruch eines Auswahlverfahrens unterliege auch der Fall, dass eine Kandidatin aus dem Kreis der Bewerber um ein ausgeschriebenes Beförderungsamt als bestgeeignet ausgewählt und auf den Beförderungsdienstposten umgesetzt worden sei, aber dann die Eignung für dieses Amt nicht nachgewiesen habe.
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